AGB's

ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

1. Anwendungsbereich

Alle Lieferungen und Leistungen der EPS Industries GmbH, 9300 St. Veit an der Glan (im Anschluss „Gesellschaft“ genannt) erfolgen auf Basis nachstehender Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Davon abweichende Vereinbarungen gelten nur, sofern sie schriftlich erfolgen und von vertretungsbefugten Personen der Gesellschaft unterfertigt sind.

Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen der Gesellschaft gelten nicht als Zustimmung zu abweichenden Bedingungen.

Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen der Gesellschaft und dem Kunden, auch wenn sie nicht im Einzelnen ausdrücklich vereinbart werden.

Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen wurden für Verträge zwischen Unternehmen erstellt. Soweit sie in Ausnahmefällen für Verträge mit Verbrauchern iSd KSchG herangezogen werden, gelten sie nur soweit sie nicht den zwingenden Bestimmungen des Verbraucherschutzes zuwiderlaufen.

2. Angebote

Alle Angaben auf der Webseite und Angebote/Preislisten der Gesellschaft verstehen sich ohne Umsatzsteuer und gelten freibleibend und unverbindlich.

Sämtliche Bestellungen des Kunden werden erst durch die seitens der Gesellschaft übermittelte schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich. Sollte die Auftragsbestätigung nach Ansicht des Kunden von der Bestellung abweichen, hat er dies der Gesellschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Widrigenfalls gilt die Auftragsbestätigung beidseitig verbindlich. Allfällige Änderungen der Auftragsbestätigung werden jedenfalls nur bei schriftlicher Bestätigung durch die Gesellschaft verbindlich.

Durch Mitarbeiter abgegebene Erklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Gesellschaft.

3. Preise

Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, ist die Vertragswährung EURO.

Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, verstehen sich alle Preise EXW St. Veit an der Glan, unverladen und abholbereit für den Kunden und gelten nur für die bestellten Waren exklusive Umsatzsteuer. Transport, Verpackung und sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Waren, wie etwa Be-und Entladen, sind im Preis nicht enthalten und vom Kunden extra zu tragen.

4. Lieferung

Es gelten die INCOTERMS 2020.

Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit Versand der Auftragsbestätigung durch die Gesellschaft.

Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, ist das Lieferdatum das letzte Datum, an welchem die Ware dem Kunden im Produktionswerk der Gesellschaft zur Verfügung gestellt wird (Lieferdatum „EXW“). Soweit daher nicht anders schriftlich vereinbart, ist Erfüllungsort für alle Lieferungen das Produktionswerk der Gesellschaft in St. Veit an der Glan/Österreich. Dies gilt auch, wenn die Transportkosten von der Gesellschaft (voraus)bezahlt werden.

Teillieferungen sind zulässig. Sachlich gerechtfertigte und geringfügige Änderungen der Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung der Gesellschaft, insbesondere zumutbare Lieferverzögerungen, gelten als vorweg genehmigt, ohne dass dem Kunden dadurch ein Rücktrittsrecht oder Schadenersatzanspruch entsteht.

Mangels anderslautender schriftlicher Vereinbarung erfolgt der Versand stets unversichert und auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Auf Wunsch des Kunden werden Transport und Transportversicherung für den Kunden auf dessen Rechnung und Risiko abgeschlossen und vorausbezahlt. Diese Kosten werden dem Kunden separat in Rechnung gestellt. Der Kunde genehmigt bereits vorab jede sachgemäße Versandart.

Sobald mit dem Verladen im Produktionswerk begonnen wird, gehen Gefahr und Zufall auf den Käufer über.

Der Kunde ist zugleich mit der Mitteilung der Abholbereitschaft zur Annahme der Waren verpflichtet. Befindet sich der Kunde im Annahmeverzug, ist die Gesellschaft berechtigt, entweder die Ware bei sich einzulagern, wofür sie eine angemessene Lagergebühr in Rechnung stellt oder auf Kosten und Gefahr des Kunden bei einem dazu befugtem Gewerbsmann einzulagern. Gleichzeitig ist die Gesellschaft berechtigt, auf Vertragserfüllung zu bestehen oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten. Rechte auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung bleiben unberührt.

5. Zahlungsmodalitäten

Falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind sämtliche Rechnungen der Gesellschaft sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.

Sämtliche Zahlungen haben ausschließlich in der ausgewiesenen Währung durch Banküberweisung auf das Bankkonto zu erfolgen, welches in der Rechnung angeführt ist. Zahlungen sind ohne Abzug zu leisten und zu den in der Rechnung angeführten Bedingungen. Eine etwaige Skontogewährung setzt die vollständige Begleichung aller früheren fälligen Rechnungen voraus.

Sofern eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden bekannt wird, oder der Kunde mit der Zahlung einer der Rechnungen in Verzug gerät, ist die Gesellschaft auch berechtigt, für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen Sicherstellungen zu verlangen.

Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die Gesellschaft berechtigt, Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe in Rechnung zu stellen. Darüber hinaus ist die Gesellschaft bei Zahlungsverzug auch berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Verzuges die der Gesellschaft entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und im Verhältnis zur Forderung angemessen sind, zu ersetzen.

Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, soweit seine Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Gesellschaft anerkannt sind.

6. Eigentumsvorbehalt / Abtretung

Die gelieferten Waren verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der Gesellschaft. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Waren für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes ordnungsgemäß zu lagern und ausreichend zu versichern.

Der Kunde ist weiters verpflichtet, die Gesellschaft von einer allfälligen Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Kunden/Pfändung der Waren zu verständigen.

Der Kunde ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Gesellschaft nicht berechtigt, die Vorbehaltswaren weiter zu veräußern oder mit ihnen in sonstiger Weise zu verfahren, die mit dem Eigentumsvorbehalt der Gesellschaft unvereinbar ist, solange nicht alle ausstehenden Beträge bezahlt sind. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde schon jetzt der Gesellschaft sämtliche Ansprüche ab, die ihm gegen seinen Abnehmer bis zum Betrag der offenen Fakturen entstehen. Der Kunde ist bis auf Widerruf ermächtigt, die abgetretene Forderung gegen seinen

Kunden für die Gesellschaft einzuziehen. Die Zession ist dem Abnehmer gegenüber ersichtlich zu machen.

Die Gesellschaft ist berechtigt, jederzeit ihre Forderungen gegenüber dem Kunden oder das vorbehaltende Eigentumsrecht an Dritte abzutreten.

Bei Zahlungsverzug ist die Gesellschaft berechtigt, sämtliche unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zurückzufordern. Ein Rückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht steht dem Kunden nicht zu. Alle im Fall der Rücknahme entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

7. Gewährleistung, Schadenersatz und Produkthaftung

Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, werden die Waren gemäß den in der Europäischen Union allgemein gebräuchlich Regeln und Standards hergestellt. Etwaige in Produktdatenblättern, Katalogen, Prospekten enthaltene Maße, Gewichts- oder Qualitätsangaben sind lediglich Richtwerte der durchschnittlichen Produktion. Die branchenüblichen Toleranzen gelten jedenfalls als akzeptiert.

Jegliche Gewährleistung bezieht sich ausschließlich auf Mängel, die bereits im Übergabe- bzw. Lieferzeitpunkt vorhanden waren, wobei den Übernehmer dafür die Beweislast trifft. Die Ware ist bei Übergabe sofort auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und dabei festgestellte Mängel sind ebenso unverzüglich, spätestens jedoch binnen 5 Arbeitstagen nach Übergabe unter Angabe von Art und Umfang des Mangels schriftlich zu melden.

Verdeckte Mängel sind sofort nach deren Entdeckung innerhalb der Gewährleistungsfrist von 6 Monaten, sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, ab Übergabe der Ware schriftlich anzuzeigen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen einschließlich von Mangelfolgeschäden, das Leistungsverweigerungsrecht und das unternehmerische Zurückbehaltungsrecht sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

Der Kunde hat die Waren vor deren Verarbeitung und/oder Weiterverkauf zu prüfen. Werden Waren trotz erkennbarer Mängel verarbeitet, verändert oder weiterveräußert, entfällt die Gewährleistung insoweit, als der Mangel bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbar gewesen wäre. Ebenso werden Mängelrügen an Waren, die der Käufer weiterveräußert hat, nicht mehr anerkannt. Ein Rückgriff des Kunden gemäß § 933b ABGB ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

Keine Gewährleistung/Haftung besteht, wenn die Waren unsachgemäß behandelt oder abgeändert wurden. Wenn aufgrund der Nichtbeachtung etwaiger Hinweise (z.B. Verarbeitungs- und Bearbeitungsanleitungen) oder der anerkannten Regeln der Technik irgendwelche Schäden, Folgeschäden oder Nachteile entstehen, wird jede Gewährleistung/Haftung der Gesellschaft ausgeschlossen.

Bei ungerechtfertigten Mängelrügen hat der Kunde sämtliche mit der Überprüfung dieser behaupteten Mängel verbundenen Kosten der Gesellschaft zu tragen.

Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten Kaufpreises, sondern nur eines angemessenen Teiles davon.

Bei ordnungsgemäßer und begründeter Mängelrüge ist die Gesellschaft nach deren Wahl zur Nachbesserung, kostenlosen Ersatzlieferung, Gewährung einer angemessenen Gutschrift oder Aufhebung des Vertrages berechtigt. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossenen.

Mangelhafte Teile, die ersetzt wurden, sind auf Verlangen der Gesellschaft auf deren Kosten zurückzusenden.

Für Schäden haftet die Gesellschaft nur nach den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des österreichischen Rechts.

Die Gesellschaft haftet für Schäden – ausgenommen Personenschäden – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Gesellschaft ausschließlich für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, jedoch begrenzt mit dem typischerweise vorhersehbaren Schaden.

Die Haftung für entgangenen Gewinn, reine Vermögensschäden und Folgeschäden ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Jedenfalls ist die Gesamtsumme aller Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche aus welchem Titel auch immer auf den jeweiligen Nettoauftragswert beschränkt.

Die gesetzlich zwingende Haftung der Gesellschaft gemäß Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

Der Kunde ist verpflichtet, in allen produkthaftungsrechtlichen Belangen mitzuwirken und alle relevanten Informationen unverzüglich schriftlich mitzuteilen, um Schaden abzuwenden. Der Rückgriff nach § 12 PHG ist ausgeschlossen. Sollte sich die Gesellschaft zu einer Produktrückholaktion entschließen, ist der Kunde verpflichtet, den Verkauf der betroffenen Waren einzustellen und am Austausch mitzuwirken.

8. Datenschutz und Geheimhaltungsverpflichtung

Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass die in der Bestellung enthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung des Vertrages innerhalb der Unternehmensgruppe der Gesellschaft automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden. Der Kunde verpflichtet sich Adressänderungen der Gesellschaft bekannt zu geben. Verstößt er dagegen, gelten jegliche Erklärung der Gesellschaft an die ihr zuletzt bekannte Adresse als zugegangen.

Die Parteien verpflichten sich zur Geheimhaltung des ihnen aus den Geschäftsbeziehungen zugegangenen Wissens gegenüber Dritten.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Einklang mit den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen (insbesondere DSGVO).

9. Kundenvorgaben / Eingriffe in Schutzrechte Dritter

Werden die Waren von der Gesellschaft aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen uä des Kunden angefertigt, so erstreckt sich die Gewährleistung/Haftung der Gesellschaft nur darauf, dass die Ausführung gemäß den Angaben des Kunden erfolgt. Die Gesellschaft trifft weder eine Prüf- noch Warnpflicht. Der Kunde ist verpflichtet, die Gesellschaft gegenüber allen Ansprüchen, Strafen, Kosten und Auslagen, welcher Art auch immer, schad- und klaglos zu halten, die durch daraus resultierende Eingriffe in Schutzrechte Dritter entstanden sind.

10. Höhere Gewalt

Krieg, Feuer, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Energie-, Rohstoffmangel, Verkehrsstörungen, der Ausbruch einer Pandemie sowie alle anderen Fälle höherer Gewalt berechtigen die Gesellschaft, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkung die Lieferung zurückzustellen. Die Gesellschaft wird den Kunden hiervon ehestmöglich benachrichtigen. Schadenersatzansprüche entstehen dadurch nicht.

11. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Ausschließlicher Gerichtsstand ist das Landesgericht Klagenfurt als Handelsgericht. Es gilt österreichisches materielles Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts.

12. Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt diese die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen nicht. Der Vertrag zwischen der Gesellschaft und dem Kunden bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in den übrigen Teilen verbindlich. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Stand 04.03.2026

EPS Industries GmbH

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